§ 879 ABGB
§ 14 ZPO
Sind mehr als zwei Personen am (angeblich) wucherischen Geschäft beteiligt und soll ein Leistungsbegehren nicht gegen alle anderen Beteiligten gerichtet werden, muss - jedenfalls bei Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses - ein Gestaltungsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Geschäfts wegen Wuchers erhoben werden, das sich auch gegen alle übrigen Beteiligten richtet.