§ 230 Abs 3 ZPO
§ 42 Abs 1 JN
Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.