§ 365 ABGB
§ 4 Abs 1 EisbEG
Auch wenn eine Enteignung steuerrechtlich zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer (zusätzlichen beziehungsweise zeitlich vorgezogenen) Körperschaftssteuerpflicht führt, hat der Enteignete keinen Anspruch, im Rahmen der Enteignungsentschädigung auch den anfallenden Steuerbetrag vergütet zu bekommen.