§ 363a StPO
Art 2, 3, 6 und 8 MRK:
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamen-