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Strafsachen § 58 Abs 3 Z 2 StGB (RZ 2009/13)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2009/13RZ 2009, 114 Heft 5 v. 1.5.2009

§ 58 Abs 3 Z 2 StGB:

Dem Begriff "Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.

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