§ 133a StVG:
§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein Rechtsinstitut sui generis. Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Erwägungen findet im Gesetz keine Deckung.
OGH 2.10.2008, 12 Os 131/08v