§ 140 ABGB
Die Grundsätze für die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs während der Studienzeit des Kindes gelten auch dann, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu.