§ 140 ABGB
Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des dem Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags ("normaler" Unterhalt zuzüglich Abgeltung eines Sonderbedarfs) zu beurteilen.