§ 207 Abs 4 DO.A
§ 207 Abs 4 DO.A ist dahin auszulegen, dass Voraussetzung der Geltendmachung der Dienstunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens und bei negativem Ausgang das Vorliegen eines rechtskräftigen abweislichen Urteils des Sozialgerichts ist.