§ 56c Abs 1 UrhG
§ 56c Abs 2 UrhG
Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht im Sinn des § 56c Abs 1 und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach § 56 Abs 2 UrhG aus.