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Entscheidungen in Übersicht EÜ183 (RZ 2009, 92)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 92 Heft 4 v. 1.4.2009

§ 56c Abs 1 UrhG

§ 56c Abs 2 UrhG

Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in dem dadurch gerechtfertigten Umfang in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht im Sinn des § 56c Abs 1 und 2 UrhG. Solche Aufführungen lösen die Vergütungspflicht nach § 56 Abs 2 UrhG aus.

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