§ 278a Z 3 StGB
Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen.