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Entscheidungen in Übersicht EÜ146 (RZ 2009, 69)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 69 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 28a Abs 2 Z 3 SMG

§ 28a Abs 4 Z 3 SMG

Sobald der Täter mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG in Verkehr setzt und damit über den im Qualifikationstatbestand zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Zusammenrechnung das Verbrechen nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG verwirklicht, entfällt eine weitere gedankliche Abtrennung von Suchtgiftquanten, weil bezüglich dieser Qualifikation keine gewerbsmäßige Begehung vorgesehen ist. Gleiches gilt nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge.

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