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Entscheidungen in Übersicht EÜ145 (RZ 2009, 69)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 69 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 28a Abs 1 SMG

Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des § 28a Abs 1 SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

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