§ 20 MedG
Art 6 MRK
Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG, den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Art 6 MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.