§ 1425 ABGB
§ 2 Abs 2 G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281
Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl 1963/281, normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen.