§ 1 BVergG
Gegenstand des Vergaberechts sind Beschaffungsvorgänge des Staates im weitesten Sinn. Es muss eine "Einkaufssituation" vorliegen, in der die öffentliche Hand als Nachfrager auftritt. Kein Beschaffungsvorgang und keine "Einkaufssituation" in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn das Schwergewicht eines Vertrags