§ 14 HeimAufG
§ 17 Abs 2 HeimAufG
Das Rekursgericht hat nicht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach § 14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen. Entschließt sich das Rekursgericht zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schließt die "sinngemäße" Anwendung der zitierten Verfahrensbestimmung die bloß schriftliche Ergänzung des Gutachtens nicht aus.