§ 14 HeimAufG
§ 17 Abs 2 HeimAufG
Wurde das den Parteien in § 14 Abs 3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Parteien im Rekursverfahren ein nochmaliges Fragerecht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann ergeben, wenn das Ergänzungsgutachten zu entscheidungswesentlichen Umständen von dem in erster Instanz erstatteten Gutachten abweichen oder neue, in erster Instanz noch nicht behandelte Aspekte enthalten sollte.