§ 1295 ABGB
§ 1323 ABGB
Bei Zerstörung eines Gebäudes ist nicht nur dieses, sondern auch die gesamte Liegenschaft als "beschädigtes Gut" anzusehen. Deren Werterhöhung ist daher auch bei objektivabstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen. Dieses Ergebnis steht auch mit der Auffassung im Einklang, wonach bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung nur Vorteile anrechenbar sein können, die am beschädigten Gut selbst entstanden sind (vgl RIS-Justiz RS0022824 [T2]).