§ 10 Abs 1 AnerbenG
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 AnerbenG idF Art XVI AußStr-BegleitG (BGBl I 112/2003), die vor der Entscheidung über die Zuweisung eines Erbhofs und über Abfindungsansprüche eine mündliche Verhandlung vorsieht, ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (Art XXXII § 10 AußStr-BegleitG).