Art 6 Abs 1 MRK
§ 155 Abs 1 Z 4 StPO
Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten.