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Entscheidungen in Übersicht EÜ45 (RZ 2009, 17)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 17 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 470 Abs 3 StPO

Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar.

Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.

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