§ 363a StPO
§ 1 Abs 2 GRBG
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
§ 363a StPO
§ 1 Abs 2 GRBG
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.