§ 263 StPO
Daraus, dass § 263 Abs 1 StPO bei Offizialdelikten vom "Staatsanwalt" und nicht bloß vom Anklagevertreter spricht (was sich aus der notwendigen Differenzierung zum ebenfalls handlungspflichtigen Privatankläger ergibt), lässt sich keine Beschränkung der Anklägerfunktion des Bezirksanwalts oder einer sonst an Stelle des Staatsanwalts die Anklagevertretung beim Bezirksgericht wahrnehmenden Person ableiten.