Art 6 Abs 3 lit c MRK
§ 33 Abs 2 StPO
Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen "offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO begegnet werden.