§ 865 ABGB
Wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist, muss die Bindung des Vertragspartners des einer Genehmigung Unterliegenden bis zum Ablauf einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist bestehen bleiben. Es muss auch für das zur Genehmigung berufene Gericht völlig klar sein, dass eine Genehmigung nach Ablauf dieser Frist völlig zwecklos wäre.