Art 34 Nr 2 Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)
Art 34 Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die "ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.