§§ 14 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 UbG
§§ 45, 47 AußStrG:
Bringen sowohl der Kranke als auch der Patientenanwalt gegen einen Beschluss im Unterbringungsverfahren ein RM ein, sind beide inhaltlich zu behandeln. Der Grundsatz der Einmaligkeit des RM gilt hier nicht.