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Zivilsachen §§ 14 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1UbG; §§ 45, 47 AußStrG (RZ 2009/30)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs I.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2009/30RZ 2009, 277 Heft 12 v. 1.12.2009

§§ 14 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 UbG

§§ 45, 47 AußStrG:

Bringen sowohl der Kranke als auch der Patientenanwalt gegen einen Beschluss im Unterbringungsverfahren ein RM ein, sind beide inhaltlich zu behandeln. Der Grundsatz der Einmaligkeit des RM gilt hier nicht.

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