§§ 62, 67 AußStrG
§ 528 Abs 2 ZPO:
Weist das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetetes RM zurück, ist dieser Beschluss auch dann anfechtbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre.
§§ 62, 67 AußStrG
§ 528 Abs 2 ZPO:
Weist das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetetes RM zurück, ist dieser Beschluss auch dann anfechtbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre.