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Zivilsachen §§ 172, 186 AußStrG; § 810 ABGB (RZ 2008/15)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2008/15RZ 2008, 212

§§ 172, 186 AußStrG

§ 810 ABGB:

Dem erbantrittserklärten Erben stehen die Rechte des § 810 ABGB ex lege zu. Nur der Gerichtskommissär, nicht aber das Gericht kann eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausstellen.

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