§§ 172, 186 AußStrG
§ 810 ABGB:
Dem erbantrittserklärten Erben stehen die Rechte des § 810 ABGB ex lege zu. Nur der Gerichtskommissär, nicht aber das Gericht kann eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausstellen.
§§ 172, 186 AußStrG
§ 810 ABGB:
Dem erbantrittserklärten Erben stehen die Rechte des § 810 ABGB ex lege zu. Nur der Gerichtskommissär, nicht aber das Gericht kann eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausstellen.