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Entscheidungen in Übersicht EÜ266 (RZ 2008, 209)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 209

§ 16 ABGB

§ 78 UrhG

Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.

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