§§ 21 StGB
180 StPO:
Die Bestimmung des § 434 Abs 1 erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge der Voruntersuchung ergibt und die übrigen Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.