§§ 140, 372 ABGB:
Der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung hat, liegt kein besonderer Rechtstitel vor, nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Räumung der Wohnung seitens des ehemaligen Partners. Dem unterhaltsberechtigten Kind steht kein Anspruch auf Benützung einer bestimmten Wohnung zu.