§§ 104 FrG, 114 FPG
65 Abs 1 Z 2 StGB:
Wenngleich die Tathandlung sowohl des § 104 FrG (seit der Novelle BGBl I 2000/34) als auch des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 114 FPG - neben den sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - in der Förderung der rechtswidrigen Einreise (oder nach § 114 FPG auch der Durchreise) eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs besteht, ändert dies nichts daran, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit eines der Anknüpfungskriterien der §§ 62 bis 65 StGB bedarf.