§ 12 MuttschG
Nach gerichtlicher Genehmigung ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen. Ein Ausspruch fünf Wochen nach Rechtskraft des Urteils ist verspätet.
E 22.10.2007, 9 ObA 102/06z (RS0122552)
§ 12 MuttschG
Nach gerichtlicher Genehmigung ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen. Ein Ausspruch fünf Wochen nach Rechtskraft des Urteils ist verspätet.
E 22.10.2007, 9 ObA 102/06z (RS0122552)