§ 1405 ABGB
§ 1407 ABGB
Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen.
§ 1405 ABGB
§ 1407 ABGB
Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen.