§ 364 Abs 3 ABGB
Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB am 1. 7. 2004 den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte.