§ 16 RATG
§ 41 Abs 2 F2 ZPO
Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" iSv § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.