§ 110 Abs 2 AußStrG 2005
Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.
E 26.9.2007, 3 Ob 177/07m (RS0122436)