§ 970 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG
Eine Parkgarage ist kein Aufbewahrungsraum im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, der den Garagenunternehmer neben der Zurverfügungstellung der Sache auch dazu verpflichtet, seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vereinbar und daher zulässig.