§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
§ 283 Abs 1 StPO
Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen. Dabei ist insoweit weder dieses an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden, noch der Rechtsmittelwerber durch das Neuerungsverbot beschränkt.