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Entscheidungen in Übersicht EÜ89 (RZ 2008, 44)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 44 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

§ 288 Abs 2 Z 3 StPO

Im Fall einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (§ 287 Abs 3 StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.

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