§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
§ 288 Abs 2 Z 3 StPO
Im Fall einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (§ 287 Abs 3 StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.