§ 33 Z 2 StGB
Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung aggravierend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist.