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Entscheidungen in Übersicht EÜ77 (RZ 2008, 43)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 43 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 51 Abs 1 UG 2002

Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitäts-organen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.

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