§ 2 Abs 2 AHG
Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.