§ 51 Abs 1 UG 2002
Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitäts-organen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.