§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Art 9 Abs 1 lit b Verordnung (EG)Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)
Die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Thomson Life (Rs C-120/04 ) zugrunde liegende Auffassung, wonach eine Wortmarke ihre selbstständig kennzeichnende Funktion jedenfalls behält, wenn sie und eine (auch bekannte) Unternehmensbezeichnung bloß aneinander gereiht werden, kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen eine Bildmarke - wenngleich in unveränderter Form - mit anderen kennzeichnungskräftigen Elementen zu einem neuen Zeichen verschmolzen wird. Vielmehr ist in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht.