Art 7 Verordnung (EG)Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)
Nur solche Angaben sind vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers