§ 163b ABGB
Art 8 MRK
Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Antragsrechts des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem "rechtlichen" Vater lebt.